Sonstige Außenkontakte des Gefangenen
- Neben der Möglichkeit Besuche zu erhalten, hat der Gefangene das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes angeordnet wurde.
Briefe von und an Untersuchungsgefangene unterliegen grundsätzlich der Briefkontrolle durch das zuständige Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft, wodurch sich die Postlaufzeiten geringfügig verlängern.
Der Schriftwechsel des Strafgefangenen kann ebenfalls überwacht werden. Telefonate mit Gefangenen sind aus organisatorischen Gründen nur in begründeten Einzelfällen möglich.
- Geeignete Strafgefangene können nach entsprechender Prüfung und Genehmigung Vollzugslockerungen in Form von Außenarbeit, Sportaußengenehmigung, Ausgang oder Urlaub erhalten.