Vollstreckungszuständigkeit
- Jugendstrafe an männlichen Verurteilten aus den Landgerichtsbezirken Trier und Koblenz.
- Kurze Freiheitsstrafen an männlichen Verurteilten, wenn sie sich für den Jugendstrafvollzug eignen (§114JGG) aus den Landgerichtsbezirken Trier und Koblenz.
- Untersuchungshaft an männlichen Personen von 14 bis 21 Jahren, die durch die Gerichte aus den Landgerichtsbezirken Trier und Koblenz eingewiesen wurden.
