Besuch von Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal
Sie wollen einen Inhaftierten in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal besuchen?
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Dann können Sie zur Vermeidung längerer Wartezeiten an Werktagen von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen von 08.00 Uhr bis 11.00 Uhr unter der Rufnummer 06233/ 364 - 180 vorab telefonisch einen Besuchstermin vereinbaren. Folgetermine können Sie vor Besuchsbeginn mit Bediensteten der Außenpforte unmittelbar vereinbaren. Kann der abgesprochene Besuchstermin nicht eingehalten werden, werden Sie gebeten, dies unverzüglich mitzuteilen, damit der Termin ggfls. anderweitig vergeben werden kann. Geldeinzahlungen sind an der Pforte nicht möglich. |
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Bitte beachten Sie, dass sich jeder Besucher durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass bzw. vergleichbare Ausweispapiere anderer Staaten ausweisen muss.
Besucher von Untersuchungsgefangenen müssen zusätzlich eine gültige Sprecherlaubnis des zuständigen Haftrichters oder Staatsanwaltes vorlegen können. Dies gilt auch für hinzugezogene Dolmetscher.
Nur per Telefax übersandte Besuchserlaubnisse werden nicht anerkannt.
Zum Besuch werden in der Regel nicht mehr als drei Personen gleichzeitig zugelassen.
Wenn Sie Säuglinge und/oder Kleinkinder dabei haben, wird die Mitnahme einer Ersatzwindel in den Besuchsraum nach einer vorherigen Kontrolle gestattet. Eine Wickelmöglichkeit ist im Besuchsraum vorhanden.
Vor dem Besuch sind Hand- und Aktentaschen, Geldbörsen, Zigaretten und dergleichen, in die dafür vorgesehenen Schließfächer außerhalb des Pfortengebäudes einzuschließen. Zur Benutzung der Schließfächer wird ein 2 EURO-Stück als Pfand benötigt.
Jeder Besucher der Anstalt hat sich einer Personenkontrolle zu unterziehen, die in der Regel mittels Detektorrahmen und Handsonde durchgeführt wird. Bei Verweigerung dieser Kontrolle wird ein Einlass in die Anstalt versagt.
Anlässlich des Besuches darf dem Inhaftierten grundsätzlich nichts übergeben werden. Ausgenommen davon ist ein Getränk, Süßigkeiten und/oder ein Päckchen Zigaretten. Diese dürfen jedoch nicht mitgebracht werden. Sie sind von einem Bediensteten aus im Besuchsraum installierten Automaten zu ziehen und zu übergeben. Hierzu dürfen pro Besuch 8,00 € (acht Euro) in die Anstalt eingebracht werden.
Denken Sie daher ggfls. an das nötige Kleingeld, da im Besuchsraum kein Geld gewechselt werden kann.
Geldeinzahlungen sind im Besuchsraum nicht möglich.
Geldeinweisungen über eine Bank müssen den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum des Gefangenen und den Verwendungszweck enthalten und können auf das Konto der Justizvollzugsanstalt bei der
Sparkasse Rhein-Haardt BLZ 546 512 40 Konto-Nr.: 200 055 59 erfolgen.
Besuchszeiten:
1. Strafgefangene:
Strafgefangene erhalten grundsätzlich jeden Monat 1 Stunde Besuch. Jeden 2. Monat werden 2 Stunden Besuch gewährt. Diese können zusammenhängend (1 x 2 Stunden) oder aufgeteilt ( 2 x je 1 Stunde) in Anspruch genommen werden.
Einzelheiten zu dieser Regelung sind bei der Außenpforte zu erfragen.
Besuchszeiten sind :
| montags | 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| mittwochs | 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| freitags | 08:00 Uhr bis 12:45 Uhr |
Einlasszeiten sind jeweils 15 Minuten vorher.
2. Untersuchungsgefangene:
Untersuchungsgefangene erhalten zweimal monatlich 1 Stunde Besuch.
Besuchszeiten sind:
| montags | 12:00 Uhr (nur 1 Stunde) | vierzehntägig |
| dienstags | 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr | |
| donnerstags | 08:00 Uhr bis 10:15 Uhr | 12:00 Uhr bis 14:30 Uhr |
Einlasszeiten sind jeweils 15 Minuten vorher.
- Ein Besuchstermin kann erst vereinbart werden, nachdem die Besuchserlaubnis durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erteilt worden ist. Hierbei ist anzugeben, welche Form der Besuchsüberwachung (optisch oder optisch und akustisch) angeordnet worden ist. Eine Unterhaltung in einer Fremdsprache ist künftig bei angeordneter akustischer Überwachung nur möglich, sofern das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gleichzeitig die Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers geregelt hat.
- In Ausnahmen kann von dem Erfordernis einer Besuchserlaubnis abgesehen sein. Es obliegt dem Besucher oder der Besucherin bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft abzuklären, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt.
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Ein Bediensteter kann nicht mehr als einen Besuch optisch und akustisch überwachen. Es können daher nur zwei optisch und akustisch zu überwachende Besuche gleichzeitig durchgeführt werden.
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Die überwachenden Beamten haben einzugreifen, wenn ihnen der Inhalt der Unterredung im Hinblick auf das Strafverfahren oder mit Rücksicht auf die Ordnung der Anstalt bedenklich erscheint; notfalls müssen sie den Besuch abbrechen.
Folgen Sie bitte den Aufforderungen und Anweisungen im Interesse aller Beteiligten.
Besuchszeiten für Rechtsanwälte:
| montags bis donnerstags | 7.30 Uhr bis 11.45 Uhr |
12.30 Uhr bis 16.00 Uhr |
| freitags |
7.30 Uhr bis 12.45 Uhr |
An Wochenenden, Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. findet grundsätzlich kein Besuch statt.

