Brief- und Telefonkontakt
Der Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen unterliegt - sofern vom Gericht angeordnet - der Überwachung durch das zuständige Gericht bzw. durch die zuständige Staatsanwaltschaft, wodurch sich die Postlaufzeiten geringfügig verlängern können.
Die Gefangenen haben die Möglichkeit (sofern durch JVA bzw. Gericht/Staatsanwaltschaft genehmigt) aus der Haft heraus zu telefonieren. Hierzu muss jedoch grundsätzlich das Einverständnis des Anzurufenden vorliegen.
Die Inhaftierten sind über die Verfahrensweise informiert und müssen die Erlaubnis zum Telefonieren förmlich beantragen.
Aus organisatorischen Gründen können Gefangene keine Telefaxe erhalten.
