Pakete
Wäschepakete für Untersuchungsgefangene
Sofern der/dem Gefangene (n) der Wäschetausch nicht untersagt ist, können nach telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Abteilungsdienstleiter Wäsche-Pakete an der Außenpforte abgegeben oder per Post mit gültiger Wäschepaketmarke zugesandt werden.
Sonstige Pakete
Strafgefangene dürfen 3 x jährlich, nämlich Weihnachten, Ostern und an einem frei wählbaren Zeitpunkt, Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln empfangen.
Hierfür benötigen Sie eine sog. "Paketmarke", die die (der) Strafgefangene beantragen muss. Beachten Sie auch insoweit das entsprechende Merkblatt.
Sofern der/dem Gefangene (n) der Wäschetausch nicht untersagt ist, können nach telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Abteilungsdienstleiter Wäsche-Pakete an der Außenpforte abgegeben oder per Post mit gültiger Wäschepaketmarke zugesandt werden.
Sonstige Pakete
Strafgefangene dürfen 3 x jährlich, nämlich Weihnachten, Ostern und an einem frei wählbaren Zeitpunkt, Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln empfangen.
Hierfür benötigen Sie eine sog. "Paketmarke", die die (der) Strafgefangene beantragen muss. Beachten Sie auch insoweit das entsprechende Merkblatt.
Diese Paketsendungen an Untersuchungsgefangene sind seit dem 01.01.2010, nach Inkrafttreten des Landesuntersuchungshaftvollzuggesetzes (LUVollzG), nicht mehr zulässig.
Annahmezeiten für Pakete und Gegenstände
Montag, Dienstag, Donnerstag: 09.00 bis 15.30 Uhr
Mittwoch, Freitag: 09.00 bis 12.00 Uhr
