Vollstreckungszuständigkeit
Die JVA -Sozialtherapeutische Anstalt- Ludwigshafen ist zuständig für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Maßgabe des § 9 StVollzG.Wir sind keine Aufnahmeanstalt für Verurteilte, die zur Strafverbüßung in eine Justizvollzugsanstalt eingewiesen werden, sondern eine sozialtherapeutische Einrichtung, die Strafgefangene aufnimmt, die bereits eine gewisse Zeit in anderen geschlossenen Justizvollzugsanstalten unseres Bundeslandes verbracht haben. Von dort werden sie bei Bedarf einer besonderen therapeutischen Behandlung zur Aufnahme in die Sozialtherapeutische Anstalt Ludwigshafen vorgeschlagen. Sie können sich aber auch selbst um die Aufnahme in unserer Einrichtung bewerben. Für Gefangene, die wegen eines Deliktes nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren verurteilt worden sind, wird die Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt routinemäßig vom Fachpersonal des Regelvollzugs geprüft.Eine Aufnahme in die Sozialtherapeutische Anstalt kann erfolgen, sofern insbesondere folgende Kriterien erfüllt sind:
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Die voraussichtliche Behandlungszeit liegt bei mindestens 18 Monaten. (Ideal für eine sozialtherapeutische Behandlung ist ein Zeitraum zwischen 2 bis 4 Jahren).
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Es liegt keine Verurteilung wegen Drogenbesitzes oder Drogenhandels vor und es ist keine erhebliche Suchterkrankung vorhanden.
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Es ist kein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig und es liegt keine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des StVollzG vor.
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Es gibt keine Hinweise auf das Vorliegen psychischer Störungen, bei denen eine sozialtherapeutische Behandlung kontraindiziert wäre.
Da wir nur 57 Plätze im geschlossenen Vollzug (neben 9 Plätzen auf einer Freigängerabteilung) haben, können nicht alle Interessenten aufgenommen werden. Sofern eine Aufnahme angezeigt und möglich ist, wird in einer 6-monatigen Orientierungsphase die Eignung und Mitarbeitsbereitschaft für die Therapie festgestellt.
