Brief- und Telefonkontakt
Schriftverkehr
Straf- und Untersuchungsgefangene dürfen unbeschränkt Schreiben absenden und empfangen, sofern der Richter / Staatsanwalt (bei Untersuchungsgefangenen) bzw. die Anstalt (bei Strafgefangenen) nichts anderes bestimmt.
Telefonkontakt
Die Gefangenen haben die Möglichkeit (sofern durch JVA bzw. Gericht oder Staatsanwaltschaft genehmigt) aus der Haft zu telefonieren.
Hierzu muss jedoch das Einverständnis des Anzurufenden vorliegen.
Die Gefangenen sind über die Verfahrensweise informiert und müssen die Erlaubnis zum Telefonieren förmlich beantragen.
Gefangene sind jedoch telefonisch nicht zu erreichen und können auch aus organisatorischen Gründen keine Telefaxe erhalten.
