Pakete und Gegenstände
Gefangene dürfen dreimal im Jahr, nämlich Weihnachten, Ostern und an einem frei wählbaren Zeitpunkt, z.B. Geburtstag, Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln empfangen.
Pakete an den Gefangenen müssen grundsätzlich mit einer von der Justizvollzugsanstalt ausgegebenen Paketmarke versehen sein, die der Gefangene beantragen muss. Dabei sind insoweit auch das entsprechende Merkblatt und die Gewichtsbeschränkungen zu beachten. Pakete ohne Paketmarke werden grundsätzlich nicht angenommen.
Pakete an den Gefangenen dürfen nur auf dem Postweg zugesandt werden.
