Pakete an Gefangene
Jugendstrafgefangene dürfen keine Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln erhalten.
Straf- und Untersuchungsgefangene (auch junge Untersuchungsgefangene) können dementgegen Pakete mit Nahrungs- und Genußmitteln erhalten, und zwar:
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zu Weihnachten:
bis zu einem Höchstgewicht von 5 kg
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zu Ostern:
bis zu einem Höchstgewicht von 3 kg -
zu einem weiteren, selbstgewählten Zeitpunkt:
bis zu einem Höchstgewicht von 3 kg
Die Anstalt händigt dem Gefangenen auf Antrag eine Paketmarke mit Merkzettel über den zulässigen Paketinhalt aus, die der Gefangene dann an seine Angehörigen senden kann. Die Pakete müssen auf dem Postweg übersandt werden. An der Pforte werden keine Pakete angenommmen werden.
