Elektronischer Rechtsverkehr
www.erv.justiz.rlp.deMit dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Formvorschriftenanpassungsgesetz wurden durch den Gesetzgeber die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um bei Gericht Klagen und Anträge rechtswirksam in elektronischer Form einreichen zu können. Das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Zustellungsreformgesetz ermöglichte an einen bestimmten Personenkreis zusätzlich die förmliche Zustellung in elektronischer Form, das am 1.4.2005 in Kraft getretene Justizkommunikationsgesetz brachte ergänzende Regelungen zur elektronischen Aktenführung.
Details zu den rechtlichen Grundlagen des elektronischen Rechtsverkehrs finden Sie hier
In Rheinland-Pfalz erfolgte die Öffnung für den elektronischen Rechtsverkehr bereits am 5. Februar 2004 im Rahmen eines Pilotprojekts beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Heute ist der elektronische Rechtsverkehr in der gesamten Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sowie bei allen Registergerichten eröffnet. Seit dem 1. Januar 2007 müssen Anmeldungen und Urkunden zum Handels- Genossenschafts- und Partnerschaftsregister in elektronischer Form eingereicht werden. Seit dem 1. Mai 2010 können auch zum Vereinsregister Anmeldungen und Urkunden in elektronischer Form eingereicht werden.
Im gemeinsamen Registerportal der Länder finden Sie unter www.handelsregister.de das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister des Landes Rheinland-Pfalz sowie aller übrigen Bundesländer. Auch die Registerbekanntmachungen (Veröffentlichungen) werden dort publiziert. Die Recherche von Firmen und der Abruf von Veröffentlichungen sind kostenfrei. Für alle übrigen Abrufe fallen Kosten an, worauf Sie jeweils gesondert hingewiesen werden.
Darüber hinaus besteht bei den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten die Möglichkeit, über das Justizportal Rheinland-Pfalz (www.justiz-rlp-portal.de) jederzeit online den Verfahrensstand einzusehen und elektronisch "Akteneinsicht" zu nehmen. Für die gerichtlichen Verfahren ist weiterhin ausschließlich die Papierakte maßgeblich. Indes kann in den Verfahren, in denen die Beteiligten elektronischen Rechtsverkehr betreiben, eine elektronische Fassung der Gerichtsakte vorgehalten werden. Die Nutzung dieses Angebots ist freiwillig und hindert denjenigen, der davon Gebrauch macht, nicht daran, Akteneinsicht in die Papierakte zu beantragen.
Schließlich nimmt Rheinland-Pfalz auch am Online-Mahnverfahren teil. Alle Antragsteller können damit einen Mahnbescheid komfortabel über das Internet erstellen. Nähere Informationen finden Sie unter www.mahngerichte.de/onlineverfahren.
Alle Beteiligten, also Bürgerinnen und Bürger, Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare und insbesondere Behörden, erhalten damit eine attraktive, zeitsparende Alternative zur Kommunikation mittels Post oder Telefax.
