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Startseite  >  Ministerium  >  Elektronischer Rechtsverkehr  >  1. Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen - Elektronischer Rechtsverkehr

1. Allgemeine Informationen

1.1 Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich

Die nachstehenden näheren Einzelheiten nach § 3 der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichten sowie § 3 der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Registersachen gelten im elektronischen Rechtsverkehr mit allen Dienststellen und in allen Verfahrensbereichen, für die der elektronische Rechtsverkehr eröffnet wurde (vgl. jeweilige Anlage zu § 1 der o.g. Verordnungen).

Auf abweichende Regelungen für die Verfahrensbereiche wird nachfolgend besonders hingewiesen. 

1.2 Organisatorisch-technische Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr (OT-Leit-ERV) 

Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat „Organisatorisch-technische Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr (OT-Leit-ERV)“ verabschiedet, die mit näheren Regelungen, ergänzenden Hinweisen und Erläuterungen insbesondere zu technischen Standards einen einheitlichen Rahmen für den elektronischen Rechtsverkehr vorgeben.

Die Anlage 1 der OT-Leit-ERV enthält weitere Hinweise und Erläuterungen zu den nachfolgend benannten technischen Standards.  

1.3 Sonstige allgemeine Informationen

Während im nicht elektronisch geführten gerichtlichen Verfahren die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Dokumenten zwecks Zustellung an die übrigen Beteiligten in mehrfacher Ausfertigung erfolgt, entfällt diese Anforderung für Beteiligte im elektronischen Rechtsverkehr. Für Parteien, die keinen elektronischen Zugang eröffnet haben, werden im Gericht Ausdrucke der elektronischen Dokumente gefertigt, ohne dafür Gebühren gemäß KV Nr. 9000 zu erheben.

Bei einer Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichten besteht die Möglichkeit, über das Justizportal Rheinland-Pfalz (www.justiz-rlp-portal.de) jederzeit online den Verfahrensstand einzusehen und elektronisch "Akteneinsicht" zu nehmen. Für die gerichtlichen Verfahren ist weiterhin ausschließlich die Papierakte maßgeblich. Indes kann in den Verfahren, in denen die Beteiligten elektronischen Rechtsverkehr betreiben, eine elektronische Fassung der Gerichtsakte vorgehalten werden. Die Nutzung dieses Angebots ist freiwillig und hindert denjenigen, der davon Gebrauch macht, nicht daran, Akteneinsicht in die Papierakte zu beantragen.

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