Allgemeine rechtliche Grundlagen
Elektronischer Rechtsverkehr bedeutet den sicheren, rechtlich wirksamen Austausch elektronischer Dokumente zwischen Bürgern, Behörden und Gerichten. Diese Kommunikationsform ergänzt die bisherige, zumeist papiergebundene Kommunikation, aber auch Tele- und Computerfax. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr ( Formvorschriftenanpassungsgesetz) vom 13. Juli 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 1542) sowie mit dem Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen (
Zustellungsreformgesetz) vom 25. Juni 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 1206) die allgemeinen Rahmenbedingungen dafür geschaffen, die Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen. Diese Gesetze enthalten die rechtlichen Grundlagen für eine Einreichung elektronischer Schriftsätze bei Gericht sowie für elektronische Zustellungen vom Gericht an einen festgelegten Personenkreis. Das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (
Justizkommunikationsgesetz) vom 22. März 2005 hat unter anderem die Zugangsregelungen novelliert und die Möglichkeit eröffnet, Prozessakten elektronisch zu führen.
Das Formvorschriftenanpassungsgesetz hat § 126 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch dahin ergänzt, dass die gesetzliche Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Soll eine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen (§ 126a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Dieses Gesetz hat in die jeweiligen Verfahrensordnungen der Gerichte weiterhin in den Grundzügen übereinstimmende Regelungen eingefügt, nach denen bestimmende oder vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, Gutachten, Erklärungen etc. als elektronisches Dokument aufgezeichnet und bei Gericht eingereicht werden können, wenn das Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist; die Dokumente sollen (z.B. § 130a Zivilprozessordnung) bzw. müssen (z.B. § 52a Finanzgerichtsordnung; § 55a Verwaltungsgerichtsordnung) qualifiziert signiert werden; vergleichbar sichere Verfahren müssen besonders zugelassen sein. Eine rechtssichere und vertrauliche elektronische Kommunikation erfordert technische und organisatorische Vorkehrungen auch bei den Gerichten; die gesetzlichen Regelungen sehen daher eine zusätzliche Rechtsverordnung vor, welche den Zeitpunkt für die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs und die für die Bearbeitung geeignete Form bestimmt.
Das Zustellungsreformgesetz hat in einzelnen Verfahrensordnungen auch die elektronische Zustellung elektronischer Dokumente u.a. an Behörden und Körperschaften sowie Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare zugelassen (z.B. § 174 Absatz 3 Zivilprozessordnung); dabei kann auch das Empfangsbekenntnis als signiertes elektronisches Dokument zurückgesandt werden. Bei der elektronischen Zustellung ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sollen jeweils zumindest bestimmende Schriftsätze und Zustellungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Diese Signatur gewährleistet die Authentizität der verantwortenden Person sicher und ersetzt insofern die eigenhändige, rechtsverbindliche Unterschrift. Das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen ( Signaturgesetz) in der Fassung des ersten Gesetzes zur Änderung des Signaturgesetzes vom 4. Januar 2005 (
1. SigÄndG) regelt die Anforderungen an diese besondere Form der elektronischen Signatur, nicht zuletzt die einzuhaltenden Sicherheitsstandards; ergänzende Regelungen trifft die
Signaturverordnung in der Fassung des ersten Gesetzes zur Änderung des Signaturgesetzes (
1. SigÄndG).
Die Regelung für den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz sind nachzulesen in der
( Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den für die Führung der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister zuständigen Amtsgerichten vom 12. Dezember 2006) sowie der (
Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 09. Januar 2008).
