Gesetzesinitiativen
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Strafbarkeit der Werbung für Suizidhilfe
Rheinland-Pfalz hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Werbung für Suizidbeihilfe am 7.5.2010 in den Bundesrat eingebracht. Es sollen mit den Gesetzentwurf solche Werbemaßnahmen erfasst werden, die grob anstößig oder allein auf kommerzielle Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
Information:
Nach deutschem Strafrecht ist die Suizidbeihilfe straflos, nachdem selbst der Suizid und der Suizidversuch strafrechtlich nicht geahndet werden können. Daran will der vorliegende Gesetzentwurf nichts ändern. Unberührt von dem Gesetzentwurf und der vorgeschlagenen Strafvorschrift bleiben ausdrücklich palliativ-medizinische Maßnahmen, die einen völlig anderen Ansatz, nämlich der Sterbegleitung, nicht aber der Suizidbeihilfe verfolgen. Unberührt bleiben auch sachliche Informationen, denen der werbende Charakter fehlt und die nicht zum Zwecke des eigenen Vermögensvorteils für geleistete oder zu leistende Suizidbeihilfemaßnahmen erfolgen.
Die Gesetzesinitiative finden Sie hier zum download.
Landesuntersuchungshaftvollzugsgesetz
Ein moderner und effizienter Justizvollzug braucht eine einheitliche gesetzliche Grundlage, auch für den Vollzug der Untersuchungshaft. Bisher gab eine solche nicht, sondern die Untersuchungshaft wurde aufgrund nur weniger Einzelbestimmungen in der Strafprozessordnung, im Strafvollzugsgesetz und im Jugendgerichtsgesetz sowie einer Vielzahl richterlicher Entscheidungen vollstreckt.
Der Gesetzentwurf ist in der vorliegenden Form durch den Landtag verabschiedet worden.
Das Gesetz ist in der hier (pdf-Datei, 422 KB) abgebildeten Version vom 03.02.2009 durch den Landtag verabschiedet worden.
Rheinland-pfälzisches Landesjugendstrafvollzugsgesetz
Jugendstrafe wird in der Bundesrepublik Deutschland bislang auf der Grundlage einer bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift vollstreckt. Die wenigen bisherigen Regelungen zum Jugendstrafvollzug im Jugendgerichtsgesetz und im Strafvollzugsgesetz sind unvollständig. Dieser Zustand ist verfassungswidrig, weil Eingriffe in Grundrechte einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in seiner Entscheidung vom 31. Mai 2006 den damals noch zuständigen Bundesgesetzgeber aufgefordert, diesen verfassungswidrigen Zustand bis zum 31. Dezember 2007 zu beenden. Es hat darüber hinaus konkrete Anforderungen an ein zu schaffendes Jugendstrafvollzugsgesetz formuliert.
Nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug vom Bund auf die Länder zum 1. September 2006 haben sich die neun Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen darauf verständigt, einen einheitlichen Gesetzesentwurf zu erarbeiten. Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz von Rheinland-Pfalz hat seinen Referentenentwurf am 16. Januar 2007 der Öffentlichkeit vorgestellt.
Am 20. März 2007 hat der Ministerrat den Entwurf in der Grundsatzberatung gebilligt. Nach Durchführung der erforderlichen Anhörungen hat der Entwurf am 05. Juni 2007 die abschließende Zustimmung des Ministerrates gefunden und wurde nach einer ersten Lesung im Parlament am 27. Juni 2007 an den Rechtsausschuß überwiesen.
Nach Anhörung der Sachverständigen im Rechtsausschuß im September und erneuter Befassung des Rechtsausschusses Anfang November wurde das rheinland-pfälzische Landesjugendstrafvollzugsgesetz in zweiter Lesung am 14. November 2007 vom Landtag verabschiedet. Es tritt zum 01. Januar 2008 in Kraft.
Das Gesetze wurde von Minsterpräsident Kurt Beck mit Datum vom 03. Dezember 2007 ausgefertigt und wird im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16 am 11. Dezember 2007 Seite 252 verkündet
(Stand 03. Dezember 2007)
Folgende Links führen Sie zum Gesetz, den Presseerklärungen und dem Gesetzentwurf:
- Landesjugendstrafvollzugsgesetz vom 03.12.2007
- Presseerklärung vom 14.11.2007
- Presseerklärung vom 05.06.2007
- Presseerklärung vom 20.03.2007
Initiativen für Bundesgesetze im Bereich der Justiz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung
Im Interesse eines wirkungsvollen Opferschutzes sieht der von Rheinland-Pfalz im Mai 2008 in den Bundesrat eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung (BR-Drs. 314/08) eine Verbesserung des rechtlichen Rahmens zur Durchführung von so genannten Täterprogrammen vor.
Die so gen. Täterarbeit ist ein wichtiger Baustein zur effektiven Vorbeugung insbesondere von häuslicher Gewalt. Das Ziel dieses Ansatzes ist die Bewirkung von Verhaltens- und Wahrnehmungsänderungen auf Täterseite. Es geht darum, den Tätern die Fähigkeit zu vermitteln, Verantwortung für ihr Tun zu übernehmen, und ihre Selbstkontrolle zu verbessern. Hierzu werden im Rahmen von strukturierten Täterprogrammen insbesondere Gruppensitzungen, aber auch Einzelgespräche mit den Tätern durchgeführt.
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung und Erweiterung der Möglichkeiten, geeignete Straftäter über staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Weisungen im Rahmen von Strafverfahren qualifizierten Täterprogrammen zuzuweisen.
- Derzeit besteht folgendes Problem:
Soweit das Gericht oder die Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage oder Weisung für sinnvoll erachten, liegt dem Gesetz (in § 153a der Strafprozessordnung) zu deren Erfüllung durch den Täter grundsätzlich eine Frist von bis zu sechs Monaten zugrunde. Ein strukturiertes Täterprogramm dauert nach den bundesweiten Qualitätsstandards der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt hingegen mindestens sechs Monate. Hinzu kommen Aufnahmeverfahren und ggf. Folgetermine nach Abschluss des Programms.
Daher sieht der Gesetzentwurf vor, die gesetzliche Frist zur Erfüllung der Weisung, an einem Täterprogramm teilzunehmen, auf bis zu ein Jahr zu verlängern.
Durch die im Falle der Nichtbefolgung drohende Anklage bzw. Verurteilung kann der Täter mithin nachhaltig dazu motiviert werden, das Programm vollständig zu absolvieren und von weiteren Straftaten abzusehen.
- Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus eine zweite Verbesserung vor:
Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Teilnahme an einem Täterprogramm auch im Falle der Verwarnung mit Strafvorbehalt anzuordnen.
Dies ist unter Opferschutzgesichtspunkten auch deshalb sinnvoll, weil die Verwarnung mit Strafvorbehalt gegenüber einer Verfahrenseinstellung gegen Auflagen den Vorteil hat, dass mit ihr eine gerichtliche Schuldfeststellung einhergeht. Diese kann ihrerseits dem Opfer eine gewisse Genugtuung verschaffen.
Es werden somit in zweierlei Hinsicht Optionen für eine angemessene, nachhaltige und effiziente staatliche Reaktion auf straffälliges Verhalten geschaffen:
In seiner Sitzung vom 13.06.2008 hat der Bundesrat die Einbringung in den Bundestag beschlossen (BR-Drs. 314/08; vgl. auch BT-Drs. 16/10068).
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Opfer von Zwangsheirat und schwerem �Stalking�
Rheinland-Pfalz hat im Dezember 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Opfer von Zwangsheirat und schwerem �Stalking� (BR-Drucks. 872/07) in den Bundesrat eingebracht.
Der Gesetzentwurf zielt auf eine deutliche Verbesserung der Stellung der betroffenen Opfer im Strafverfahren ab. Die bereits durch die Tat regelmäßig in besonders schwerwiegender Weise in ihrer Lebensführung bzw. ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich beeinträchtigten Opfer sind im Strafverfahren oftmals erneut erheblichen Belastungen ausgesetzt. Durch die vorgeschlagenen Neuregelungen sollen sie in die Lage versetzt werden, ihre Rechte effektiv wahrnehmen zu können: Im Wege der Änderung der Strafprozessordnung soll die Nebenklagebefugnis auf die Opfer von Zwangsheirat erstreckt und die Regelungen über den so gen. Opferanwalt für Opfer von Zwangsheirat und schwerem �Stalking� erweitert werden.
In seiner Sitzung vom 25.04.2008 hat der Bundesrat die Einbringung des Gesetzentwurfs beim Bundestag beschlossen (vgl. BR-Drucks. 245/08 (B); BT-Drucks. 16/9448).
Den Entwurf des Gesetzes finden Sie hier zum download:
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 33 Gerichtsverfassungsgesetz
Der Gesetzesantrag sieht vor, das zum Schöffen nicht berufen werden soll, wer nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Ein Schöffe, der nicht ausreichend Deutsch kann, aber gleichwohl gewählt worden ist, kann danach auch wieder von der Schöffenliste gestrichen werden.
Der Gesetzentwurf wurde vom Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitet. Das rheinland-pfälzische Kabinett hat am 31.05.2005 beschlossen, die Initiative als Gesetzentwurf des Landes Rheinland-Pfalz im Bundesrat einzubringen. Im Juni 2005 beschloss der Bundesrat, den Gesetzentwurf im Bundestag einzubringen Wegen der Neuwahl des Bundestages fiel es aber der Diskontinuität anheim. Am 21. Dezember 2005 beschloss sodann der Bundesrat die erneute Einbringung beim Bundestag.
Folgender Link führt Sie zu dem Gesetzentwurf und seiner Begründung:
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 33 Gerichtsverfassungsgesetz |
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