Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz
Opferschutz in Rheinland-Pfalz
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Willkommen bei der Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz
Opfer von Straftaten sind zahlreichen Belastungen und Ängsten ausgesetzt. Im Laufe der Jahre hat der Gesetzgeber viel unternommen, um die Rechtsstellung dieser Menschen zu verbessern. Opferanwälte und Videovernehmung sind nur zwei Beispiele für die Stärkung der Position des Opfers in Strafverfahren.
Die Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz ist ein weiteres wesentliches Element, die Unterstützung für Opfer von Straftaten auszubauen. In manchen Fällen geraten Menschen durch eine Straftat in wirtschaftliche Not. In solchen Notlagen kann die Landesstiftung helfen.
Aufgabe der Stiftung ist es, vor allem Opfern von Straftaten ergänzende finanzielle Hilfe zu leisten. Sie soll zur Linderung von Notlagen beitragen, wenn diesen Menschen nicht auf andere Weise geholfen werden kann. Ein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung besteht allerdings nicht. Mit der Stiftung sollen Lücken im geltenden Entschädigungssystem geschlossen werden. Denn das Opferentschädigungsgesetz sieht zum Beispiel keine staatlichen Leistungen vor, wenn Delikte fahrlässig begangen oder Straftaten im Ausland verübt worden sind. Dies kann für die Betroffenen zusätzliche Probleme bringen. Hier kann die Stiftung Abhilfe schaffen.
Zudem gehört zu den Aufgaben der Landesstiftung, gemeinnützige Organisationen, die sich für die Betreuung von Opfern einer Straftat engagieren, zu unterstützen. Die Stiftung tritt also nicht in Konkurrenz zu bewährten Hilfsorganisationen. Gerade bei der psycho-sozialen Betreuung kann und will die Stiftung nicht auf die verdienstvolle Mitarbeit der überwiegend ehrenamtlichen Helfer verzichten. In enger Kooperation mit diesen bewährten Einrichtungen kann das Angebot sinnvoll ergänzt werden.
Jochen Hartloff
Minister der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz
zum Antragsformular im vorliegenden Text
Antragsvordruck als separate PDF-Datei (download, 57 KB)
Das Hilfsangebot für Opfer von Straftaten
�Zweck der Stiftung ist die individuelle ergänzende Unterstützung von Opfern von Straftaten�, § 2 Absatz 1 der Satzung der Stiftung. Einzelheiten regeln die Zuwendungsrichtlinien.
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W e m |
Die Stiftung hilft Privatpersonen, die in Rheinland-Pfalz wohnen oder wenn die Straftat in Rheinland-Pfalz begangen worden ist. Gegebenenfalls kann die Hilfe auch Hinterbliebenen eines Opfers gewährt werden. Die Tatzeit muss nach dem 14. Januar 2002 liegen. |
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W a n n |
Die Stiftung hilft in finanziellen Notlagen, wenn kein eigenes Vermögen vorhanden oder einsetzbar ist, und Schadensersatzansprüche gegen den Täter oder Dritte nicht verwirklicht werden können. |
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W i e |
Die Stiftung hilft durch eine einmalige finanzielle Zuwendung. Im Einzelfall soll die Zuwendung 5000 Euro nicht überschreiten. Ersatz für Schmerzensgeld wird nicht geleistet. |
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W o |
Büro der Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz Ernst-Ludwig-Straße 3 55116 Mainz Telefon: 06131/16-4877 oder 16-5811 Telefax: 06131/16-4939 E-Mail: Manfred.Mueller@mjv.rlp.de |
�Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz�
Stiftungsurkunde
Die Landesregierung errichtet die �Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz� in Mainz als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Stiftung erhält folgende
Satzung
§ 1
(1) Die Stiftung führt den Namen �Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz�.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Mainz.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die individuelle ergänzende Unterstützung von Opfern von Straftaten.
(2) Die Stiftung setzt ihre Mittel ein,
1. wenn auf andere Weise finanzielle Notlagen von Opfern von Straftaten, die in Rheinland-Pfalz wohnen oder Opfer einer Straftat geworden sind, nicht behoben oder gelindert werden können,
2. zur Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen, die Opfern individuelle persönliche Hilfe leisten oder die Opferzeugen�Betreuungsprogramme durchführen.
Die Umsetzung des Stiftungszwecks im Einzelnen, einschließlich der formellen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen aus Mitteln der Stiftung und der Festlegung von Obergrenzen für Zuwendungen, wird durch die Zuwendungsrichtlinien bestimmt.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung besteht nicht.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts �Steuerbegünstigte Zwecke� der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Anfangsvermögen von 500.000 Euro. Zustiftungen sind möglich.
(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen. Verwaltungskosten der Stiftung sind vorab zu decken.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
1. das Kuratorium und
2. der Vorstand.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.
§ 6
Kuratorium
(1) Das Kuratorium wird von der Ministerin oder dem Minister der Justiz geleitet. Weitere Mitglieder werden von ihr oder ihm aufgrund der Vorschläge nach Absatz 2 ernannt. Bei der Ernennung sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das Recht, aus seiner Mitte vier Mitglieder vorzuschlagen, wobei jede Fraktion vertreten sein soll; die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Wahlperiode. Das Ministerium der Justiz schlägt ein Mitglied aus dem Bereich der Strafverfolgung und ein Mitglied aus dem Bereich der Gerichtshilfe vor. Das Ministerium des Innern und für Sport schlägt ein Mitglied aus dem Bereich der Polizei, das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit zwei Mitglieder aus dem Bereich der Sozial� und Opferhilfe vor. Das Kuratorium kann mehrheitlich zwei Persönlichkeiten zur Ernennung als weitere Mitglieder des Kuratoriums vorschlagen. Für jedes Mitglied kann ein stellvertretendes Mitglied benannt werden. Die Ministerin oder der Minister der Justiz wird von ihrer oder seiner ständigen Vertreterin oder ihrem oder seinem ständigen Vertreter vertreten.
(3) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet fünf Jahre nach der Ernennung; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder können wieder vorgeschlagen werden. Auf Antrag der Leitung des Kuratoriums kann die Landesregierung ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Kuratoriums aus wichtigem Grunde abberufen; bezüglich der Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 ist vor der Antragstellung das Einvernehmen mit dem Vorschlagsberechtigten herzustellen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Kuratoriums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; das gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Kuratorium.
(4) Die oder der Vorsitzende des Vorstands lädt nach Abstimmung mit der Ministerin oder dem Minister der Justiz zur Sitzung des Kuratoriums ein und bereitet sie vor. Das Kuratorium wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen. Es ist einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder dies verlangen. Die Einladung erfolgt jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Der Vorstand nimmt an der Sitzung teil.
(5) Das Kuratorium tagt nicht öffentlich. Es ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Leiterin oder des Leiters den Ausschlag. Beschlüsse können schriftlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums dem schriftlichen Verfahren zugestimmt haben. Beschlüsse des Kuratoriums und das Ergebnis seiner Sitzungen sind zu protokollieren.
§ 7
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium bestellt auf Vorschlag der Ministerin oder des Ministers der Justiz die oder den Vorsitzenden des Vorstands und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(2) Das Kuratorium beschließt die Richtlinien zur Vergabe der Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Zuwendungsrichtlinien).
(3) Es beschließt den Haushalts� oder Wirtschaftsplan und die Entlastung des Vorstands nach Vorlage des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung.
(4) Das Kuratorium kann den Vorstand zum Bericht über Einzelfälle der Verwendung von Mitteln zur Erfüllung des Stiftungszwecks auffordern. Auf Antrag des Vorstands beschließt es eine Verwendung von Mitteln in Abweichung von den Zuwendungsrichtlinien, wenn es zur Erfüllung des Stiftungszwecks im Einzelfall geboten ist.
(5) Das Kuratorium beschließt, ob der Landesregierung die Änderung der Satzung oder die Auflösung der Stiftung vorgeschlagen werden soll.
§ 8
Vorstand
(1) Das Kuratorium bestellt eine Person zur oder zum Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Vorstand) für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden. Bei der Bestellung sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wirken bei der Gewährung von Zuwendungen mit und unterstützen und beraten die oder den Vorsitzenden.
(2) Die oder der Vorsitzende und seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für jeweils vier Jahre bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Sie können durch das Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er regelt die Vertretung durch eine oder einen der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter im Verhinderungsfall.
(4) Der Vorstand leitet die Stiftung und sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Die oder der Vorsitzende beschließt über die Vergabe von Mitteln der Stiftung; die Gewährung von Zuwendungen ab 2.500 Euro soll nur im Einvernehmen mit einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter erfolgen. Der Vorstand legt den Haushalts- oder Wirtschaftsplan, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung vor.
§ 9
Geschäftsstelle
(1) Das Ministerium der Justiz erledigt für die Stiftung die Büroaufgaben einschließlich des Zahlungsverkehrs nebst Buchführung, bereitet die Stellungnahmen des Vorstands für das Kuratorium vor und nimmt die Anträge auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung entgegen.
(2) Zur Erledigung dieser Aufgaben wird im Ministerium der Justiz eine Geschäftsstelle eingerichtet, die im Auftrag des Vorstands arbeitet.
(3) Das Ministerium der Justiz verzichtet für seine Mitarbeit auf Entgelt und Auslagenersatz.
§ 10
Rechnungsprüfung
(1) Die Jahresrechnung ist vor der Vorlage an das Kuratorium durch mit der Verwaltung der Stiftung nicht befasste Beamte des Ministeriums der Finanzen zu prüfen.
(2) Die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz bleibt unberührt.
§ 11
Änderung der Satzung, Auflösung der Stiftung,
Verwendung des Stiftungsvermögens
(1) Über eine Änderung dieser Satzung entscheidet die Landesregierung auf Antrag der Ministerin oder des Ministers der Justiz.
(2) Die Landesregierung beschließt auf Antrag der Ministerin oder des Ministers der Justiz die Auflösung der Stiftung.
(3) Die Landesregierung beschließt im Falle der Auflösung der Stiftung die Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der für die Abwicklung der im Rahmen des Stiftungszwecks übernommenen Verpflichtungen der Stiftung.
Mainz, den 20. März 2002
Der Ministerpräsident
gez. K. Beck
Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz
Zuwendungsrichtlinien
vom 27. Juni 2002
1 Allgemeine Zuwendungsgrundsätze
1.1 Die Stiftung gewährt Zuwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des Stiftungszweckes.
1.2 Zuwendungsentscheidungen sind nicht anfechtbar.
2 Individuelle Unterstützung für Opfer von Straftaten
2.1 Empfänger von Zuwendungen
2.1.1 Zuwendungen können Personen gewährt werden, die seit der Errichtung der Stiftung Opfer einer Straftat geworden sind und in Rheinland-Pfalz wohnen oder wenn die Straftat in Rheinland-Pfalz begangen worden ist. Verstirbt das Opfer, können Zuwendungen an die Hinterbliebenen unter sinngemäßer Anwendung dieser Richtlinien gewährt werden.
2.1.2 Stiftungsleistungen kommen auch in Betracht, wenn die Straftat gegen eine dritte Person gerichtet war oder das Opfer in rechtmäßiger Abwehr eines tätlichen Angriffs gehandelt hat.
2.2 Materielle Voraussetzungen
2.2.1 Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn auf andere Weise eine finanzielle Notlage nicht behoben oder gelindert werden kann. Ist eigenes Vermögen vorhanden, dessen Einsatz zur Beseitigung der materiellen Tatfolgen zumutbar ist, scheidet eine Leistung der Stiftung aus.
2.2.2 Schadensersatzansprüche gegen den Täter oder Dritte sind grundsätzlich vorrangig, sofern sie in absehbarer Zeit und zumutbarer Weise realisiert werden können.
2.2.3 Die Stiftung kann vom Subsidiaritätsgrundsatz nach Nummer 2.2.2 absehen und Soforthilfe leisten, wenn dies wegen der Umstände der Tat, der Tatfolgen, der Person des Opfers, der Eilbedürftigkeit der Entscheidung oder aus einem anderen wichtigen Grund geboten ist.
2.2.4 Wird eine Zuwendung gewährt, ist in der Regel die Abtretung von Ersatzansprüchen des Zuwendungsempfängers gegen den Täter oder Dritte in Höhe der gewährten Zuwendung an die Stiftung zu verlangen.
2.3 Formelle Voraussetzungen
2.3.1 Eine Zuwendung kann in der Regel nur gewährt werden, wenn der Täter wegen der Tat strafgerichtlich verurteilt oder seine Schuldunfähigkeit festgestellt worden ist. Schadensersatzansprüche sollen zudem geltend gemacht sein. Der Vorstand ist bei der Bewertung von Tat, Täterschaft und Tatfolgen nicht an gerichtliche Feststellungen gebunden. Von der Regelung nach Satz 1 kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn eine Tat zur Überzeugung des Vorstandes zwar feststeht, der Täter aber nicht ermittelt werden kann oder flüchtig ist oder mit dem Vorliegen einer straf- oder zivilgerichtlichen Entscheidung in zumutbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
2.3.2 Außer im Falle der Soforthilfe werden Zuwendungen nur auf Antrag gewährt. Neben der Begründung soll der Antrag Angaben zur Person des Antragstellers (einschließlich Bankverbindung), zur Straftat, zur wirtschaftlichen Situation sowie Angaben über bereits erhaltene Ersatzleistungen oder Hilfen enthalten. Der Antragsteller hat zu versichern, dass die Angaben vollständig und richtig sind. Außerdem muss er sich mit der Einsicht in polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder sonstige behördliche Akten einverstanden erklären.
2.4 Zuwendungen
2.4.1 Die Zuwendung wird als einmalige Zahlung für die materiellen Tatfolgen gewährt. Eine Leistung der Stiftung als Ersatz für Schmerzensgeld ist ausgeschlossen.
2.4.2 Im Einzelfall soll die Zuwendung 5000 Euro nicht überschreiten.
2.4.3 Bei der Bemessung der Zuwendung sind sämtliche unmittelbaren und mittelbaren materiellen Folgen der Straftat zu berücksichtigen. Vermögensschäden können einbezogen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
2.4.4 Die Leistungen der Stiftung werden als ergänzende Hilfe für die Opfer von Straftaten gewährt. Sie sollen daher nicht zur Minderung der Einkünfte führen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht.
3 Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen
3.1 Zuwendungen können an gemeinnützige Organisationen für ihre Geschäftstätigkeit in Rheinland-Pfalz gewährt werden. Nach deren Statuten muss zu den Aufgaben die individuelle persönliche Hilfeleistung für Opfer oder die Durchführung von Opferzeugen-Betreuungsprogrammen gehören. Opfern stehen Angehörige des Opfers und unmittelbare Tatzeugen gleich.
3.2 Die Zuwendung für eine individuelle Maßnahme soll 1000 Euro nicht überschreiten.
3.3 Eine Zuwendung soll nicht gewährt werden, sofern der Empfänger dadurch Ansprüche auf anderweitige Förderung verlieren oder nicht in Anspruch nehmen würde.
An die
Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz
Ernst-Ludwig-Straße 3
55116 Mainz
Ich beantrage finanzielle Unterstützung durch die Stiftung als
r Opfer einer Straftat
r Hinterbliebener eines Tatopfers
r Helfer eines Tatopfers
1. Persönliche Daten
Name:
Vorname:
Familienstand (ledig, verheiratet, eingetragene Lebenspartnerschaft, geschieden, verwitwet):
Geburtsdatum:
Staatsangehörigkeit:
Wohnanschrift:
(Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort):
Telefon:
E-Mail-Adresse:
Bankverbindung:
Kontonummer:
Bankleitzahl:
Unterhaltsberechtigte Kinder (Alter):
Ausgeübter Beruf vor der Tat:
Ausgeübter Beruf nach der Tat:
2. Angaben über Ihre wirtschaftliche Situation:
Monatliches Einkommen (ggf. Rente, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Sozialhilfe, Sonstiges):
Schulden und laufende Verpflichtungen:
Vermögenswerte (Eigenes Haus, Grundbesitz, Sparguthaben etc.):
3. Angaben zur Straftat:
Tatzeit (Datum, Uhrzeit):
Tatort:
Schilderung des Tatgeschehens:
(falls der Platz nicht reicht, bitte auf gesondertem Blatt beifügen)
Tatfolgen/Schäden:
Sind der oder die Täter bekannt?
r ja r nein
Wenn ja: Namen, Anschriften:
Wurde Strafanzeige erstattet?
r ja r nein
Wenn ja: bei welcher Dienststelle, Aktenzeichen:
Wurden der oder die Täter strafgerichtlich verurteilt?
r ja r nein
Wenn ja: von welchem Gericht, Aktenzeichen:
Haben Sie einen Rechtsanwalt beauftragt?
r ja r nein
Wenn ja: Name, Anschrift
Wurden Sie nach der Straftat von einer Opferhilfeorganisation persönlich beraten oder betreut?
r ja r nein
Wenn ja: von welcher Organisation:
4. Begründung
Wegen welcher Aufwendungen sind Sie dringend auf die Unterstützung durch die Stiftung angewiesen?
a) r Sachschäden
b) r Infolge der Tat notwendig gewordene Veränderungen meiner persönlichen Lebensumstände (z.B. Wohnungswechsel)
c) r Entzogener Unterhalt oder entgangene Dienste bei Tötung eines Angehörigen, Ehegatten oder Lebenspartners
d) r Sonstige Nachteile infolge der Tat
Erläuterungen zu a) bis d) über Art und Ausmaß Ihrer Belastung:
5. Von anderer Seite bereits erhaltene Ersatzleistungen:
a) r Von dem oder den Tätern
b) r von einer Versicherung
c) r Behindertenrente oder Hinterbliebenenversorgung
d) r von einem Versorgungsamt nach dem Opferentschädigungsgesetz
e) r Haben Sie schon von anderen Opferhilfeorganisationen materielle Hilfe erhalten?
Angaben zu a) bis e) über Art und Höhe der Leistung:
Ich versichere, dass alle vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind.
Ich bin damit einverstanden, dass die Stiftung meine personenbezogenen Daten mittels EDV verarbeitet und speichert. Ich erkläre mein Einverständnis dazu, dass die Stiftung zur Aufklärung der Straftat und ihrer Auswirkungen Einsicht in angefallene polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten nehmen und ergangene Strafurteile anfordern kann. Sofern beim Versorgungsamt ein Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz anhängig war oder ist, bin ich damit einverstanden, dass die Stiftung Auskünfte bei dem Versorgungsamt einholen oder Einsicht in dessen Akten nehmen kann. Die Daten werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet.
| Ort, Datum | Unterschrift des Antragstellers/ der Antragstellerin bzw. des gesetzlichen Vertreters |
K o n t a k t e
Geschäftsstelle
Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz
Ernst-Ludwig-Straße 3
55116 Mainz
Telefon: 06131/16-4877 oder 5812
Telefax: 06131/16-4939
E-Mail: poststelle@mjv.rlp.de
Vorstand
Friedrich Pukall, Vorsitzender
c/o Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Ernst-Ludwig-Straße 3, 55116 Mainz
Dagmar Wünsch, stellvertretende Vorsitzende
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz
Manfred Schuler, stellvertretender Vorsitzender
c/o Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Ernst-Ludwig-Straße 3, 55116 Mainz
Kuratorium
Staatsminister Jochen Hartloff, Vorsitzender
Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Ernst-Ludwig-Straße 3, 55116 Mainz
- "Kinderschutz und Strafverfolgung"
- "Wegweiser zu den Gerichten"
Hinweis: Eine zusammenfassende Broschüre des rheinland-pfälzischen Justizministeriums zum Thema Opferschutz ist in Arbeit
13.04.2007 WEISSER RING wichtiger Partner der Justiz
27.11.2006 Stellung des Opfers im Strafverfahren stärken
17.11.2006 Stiftung hilft schnell und unbürokratisch; bereits über 50.000 Euro zugewendet
23.10.2006 Kenntnisse der Mediation gehören zur Grundausstattung
21.09.2006 Reich für mehr Rechte minderjähriger Opfer in Gerichtsverfahren
finden Sie unter "Häufig gestellte Fragen" auf Übersichtsseite der Staatsanwaltschaften unter dem Stichwort Strafanzeige.
