Schlichtung
Das rheinland-pfälzische
Landesschlichtungsgesetz
Auch zwischen den friedfertigsten Nachbarn kann es gelegentlich zum Streit kommen, etwa weil Früchte von Bäumen und Sträuchern auf das Nachbargrundstück hinübergefallen sind oder ein Baum auf der Grundstücksgrenze steht. Zumeist können sich die Nachbarn untereinander auf eine beide Seiten zufrieden stellende Lösung des Streits verständigen. Für die Fälle jedoch, in denen eine solche Verständigung nicht zustande kommt, ist es sinnvoll, einen nicht am Streit beteiligten Außenstehenden, der sich mit der Vermittlung einer gütlichen Einigung auskennt, hinzuzuziehen. Ab dem 01.12.2008 ist daher gesetzlich bestimmt, dass die streitenden Parteien zunächst den Versuch unternehmen, den Streit unter Beteiligung einer im Landesschlichtungsgesetz genannten Stelle außergerichtlich beizulegen. Diese Vorgehensweise ist nach dem Landesschlichtungsgesetz verbindlich vorgegeben. Das Verfahren wird deshalb auch als obligatorisches Schlichtungsverfahren bezeichnet.
Streitigkeiten, bei denen ein obligatorisches Schlichtungsverfahren durchzuführen ist
Das Landesschlichtungsgesetz1 schreibt für bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten und für Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre grundsätzlich vor, dass die Erhebung einer Klage vor Gericht erst zulässig ist, wenn vorher ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vor einer Schiedsperson oder einer anderen Gütestelle durchgeführt wurde.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um Streitigkeiten über Ansprüche wegen
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der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen (z.B. Einwirkung durch Gase, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen von einem anderen Gründstück), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
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Überwuchses nach § 910 BGB,
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Hinüberfalls nach § 911 BGB,
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eines Grenzbaumes nach § 923 BGB,
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der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte (z.B. Errichtung einer Nachbar- oder Grenzwand, Befestigung von Schornsteinen, Lüftungsschächten oder Antennenanlagen), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
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Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Ausnahmsweise ist bei den vorgenannten Streitigkeiten ein obligatorisches Schlichtungsverfahren dann nicht erforderlich, wenn nicht alle Parteien im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Verfahrens ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine Niederlassung in Rheinland-Pfalz in demselben oder in benachbarten Landgerichtsbezirken haben.
Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens
a. Antragstellung
Das obligatorische Schlichtungsverfahren wird auf Antrag von der nach der Schiedsamtsordnung bestellten Schiedsperson oder einer von dem Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz anerkannten Gütestelle durchgeführt. Beim Schlichtungsverfahren vor einer Schiedsperson ist der Antrag schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift der Schiedsperson zu stellen. Der Antrag soll dabei Namen, Beruf, Familienstand, Geburtsdatum und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstandes der Verhandlung und die Unterschrift des Antragstellers enthalten.
In Rheinland-Pfalz bilden jede Verbandsgemeinde, jede verbandsfreie Gemeinde, jede große kreisangehörige Stadt und jede kreisfreie Stadt grundsätzlich einen Schiedsamtsbezirk. Für jeden dieser Schiedsamtsbezirke wird eine Schiedsperson bestellt. Die zuständigen Schiedspersonen können bei den jeweiligen Amtsgerichten erfragt oder unter der Internetadresse des jeweiligen Amtsgerichts (zu erreichen im Internet über http://www.mjv.rlp.de und den Links Gerichte, Ordentliche Gerichte und Amtsgerichte) festgestellt werden.
Von dem Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Gütestelle gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt ist in Rheinland-Pfalz die Bauschlichtungs- und Bauschiedsstelle Koblenz (BBK), die ihren Sitz bei dem Baugewerbeverband Rheinland e.V. in 56068 Koblenz, Südallee 31 - 35 hat.
Die Parteien können jedoch auch einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternehmen. Als sonstige Gütestellen kommen dabei solche Einrichtungen in Betracht, die sich nicht nur einmalig, sondern dauerhaft mit Streitschlichtung befassen. Sonstige Gütestellen können zum Beispiel als Vermittler, Schlichter oder Mediatoren tätige Rechtsanwälte oder Notare sein.
b. Schlichtungstermin
Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit des Schlichtungstermins und lädt die Parteien dazu ein. Zu dem nicht öffentlichen Schlichtungstermin können die Parteien mit einem Rechtsanwalt oder sonstigen Beistand kommen, zwingend erforderlich ist dies aber nicht. Die Schiedsperson erörtert die Streitsache mit den Parteien und versucht zusammen mit ihnen eine gütliche Einigung zu erzielen.
c. Abschluss des Schlichtungsverfahrens
Das erfolgreiche Schlichtungsverfahren endet mit der Protokollierung der Vereinbarung, die von beiden Parteien und der Schiedsperson unterzeichnet werden muss. Aus diesem Vergleich kann gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Kommt es hingegen nicht zu einer Einigung, wird eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs erteilt, die dem Gericht bei Klageerhebung vorzulegen ist.
Kosten des obligatorischen Schlichtungsverfahrens
Die Schiedsperson erhebt eine Gebühr von 10,00 bis 40,00 Euro sowie Auslagen etwa für Porto. Kommt ein Vergleich zustande, erhöht sich die Gebühr auf das doppelte.
Andere Gütestellen berechnen die Kosten nach den von ihnen zugrunde gelegten Verfahrensordnungen beziehungsweise gesetzlichen Vergütungsvorschriften.
Die Kosten des Verfahrens hat grundsätzlich die Partei zu tragen, die die Tätigkeit der Schiedsperson beziehungsweise der Gütestelle veranlasst, also den Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gestellt hat. Schließen die Parteien einen Vergleich, werden sie regelmäßig auch hinsichtlich der Kosten des Schlichtungsverfahrens eine Einigung treffen. Schließt sich dem Schlichtungsverfahren ein Rechtsstreit an, gehören die durch das Schlichtungsverfahren entstandenen Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits, sie sind also von der im Prozess unterliegenden Partei zu tragen.
1Landesgesetz zur Ausführung des § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozess-ordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG -) vom 10. September 2008 - veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 19. September 2008, Seite 204 -
