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Startseite  >  Verbraucherschutz  >  Lebensmittel- und Bedarfs- gegenständeüberwachung  >  Bedarfsgegenstände

Bedarfsgegenstände


Neben Lebensmitteln unterliegen auch so genannte "Bedarfsgegenstände" der amtlichen Überwachung. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch versteht unter diesem, zugegebenermaßen auf den ersten Blick nicht sofort verständlichen Begriff folgende Materialien und Gegenstände:
  • Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen,
  • Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
  • Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
  • Spielwaren und Scherzartikel,
  • Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder,
  • Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind,
  • Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
  • Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

Bedarfsgegenstände sind aber nicht Gegenstände, die nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben Arzneimittel, Medizinprodukte, Zubehör für Medizinprodukte oder Biozid-Produkte sind. Außerdem gehören auch bestimmte weitere Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen nicht zu den Bedarfsgegenstände.

Die amtliche Überwachung erfolgt vor Ort durch die Verwaltungen der Kreise und der fünf großen kreisfreien Städte (Koblenz, Trier, Mainz, Kaiserslautern und Ludwigshafen).