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GVO Rechtsvorschriften


Seit dem Jahr 2003 sind die Vorgaben für gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel europaweit durch zwei Verordnungen geregelt.

Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vom 22.09.2003 (VO (EG) Nr. 1829/2003):

Die Verordnung enthält umfassende Vorschriften über die Zulassung, Sicherheitsbewertung und Kennzeichnung von Lebensmitteln (einschließlich der bei der Lebensmittelherstellung verwendeten Zutaten bzw. Zusatzstoffe) sowie von Futtermitteln (einschließlich der Futtermittelzusatzstoffe) aus gentechnisch veränderten Organismen. Den Antragsunterlagen sind Informationen zum Nachweis und zur Identifizierung des Transformationsereignisses sowie Kontrollproben beizufügen; außerdem ist der Ort anzugeben, an dem das Referenzmaterial zugänglich ist. Die Zulassung erfolgt auf EU-Ebene und gilt zunächst für 10 Jahre. Dabei können besondere Bedingungen zum Schutz bestimmter Ökosysteme oder eine marktbegleitende Beobachtung durch den Verantwortlichen vorgesehen werden.

Kennzeichnung von Lebensmitteln:

Nach den Bestimmungen der Verordnung sind Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, daraus bestehen, aus solchen Organismen hergestellt wurden oder denen entsprechende Zutaten zugesetzt wurden, bei der Abgabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher oder an gastronomische Einrichtungen wie folgt zu kennzeichnen: Bei Lebensmitteln mit einem Zutatenverzeichnis ist die Angabe "genetisch verändert" oder "aus genetisch verändertem [Bezeichnung der Zutat] hergestellt" bei der betreffenden Zutat anzugeben. Ist kein Verzeichnis der Zutaten vorhanden, müssen die Worte "genetisch verändert" bzw. "aus genetisch verändertem [Bezeichnung des Organismus] hergestellt" deutlich auf dem Etikett angebracht werden. Bei unverpackten Lebensmitteln werden die Angaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auslage gefordert.

Festgelegt wurde ein Schwellenwert von 0,9 %, bis zu dem in Lebensmitteln oder Futtermitteln Verunreinigungen von zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen ohne besondere Kennzeichnung toleriert werden. Voraussetzung für die Anwendung dieses Schwellenwertes ist jedoch der Nachweis, dass es sich hierbei um zufällige oder technisch nicht vermeidbare Kontaminationen handelt.

Gereinigte Öle (z.B. Maisöl) aus gentechnisch veränderten Rohprodukten müssen z. B. auch besonders gekennzeichnet werden.

Verordnung über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG vom 22.09.2003 (VO (EG) Nr. 1830/2003):

Die Verordnung bezieht sich auf die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen und die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, die aus solchen Organismen hergestellt wurden, um die genaue Kennzeichnung, die Überwachung und den Rückruf von Produkten zu gewährleisten. Zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit ist ein Dokumentationssystem für gentechnisch veränderte Organismen und daraus hergestellte Erzeugnisse zu schaffen, um die Identifizierung der veränderten Organismen zu ermöglichen (Übermittlung und Speicherung der Informationen auf jeder Stufe des Inverkehrbringens). Die Daten müssen für einen Zeitraum von 5 Jahren bereit gehalten werden. Die Regelungen gelten nicht, wenn die Schwellenwerte der VO (EG) Nr. 1829/2003 nicht überschritten werden.

Auch die neuen Kennzeichnungsregelungen sind nicht lückenlos. So müssen Gehalte an gentechnisch verändertem Material unterhalb des Schwellenwertes nicht besonders gekennzeichnet werden. Nach der Etikettierungsrichtlinie (RL 2000/13/EG) sind ferner nicht alle Zutaten im Zutatenverzeichnis anzugeben: Dies betrifft Zusatzstoffe, die im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr haben, technische Hilfsstoffe sowie Lösungsmittel und Trägerstoffe für Zusatzstoffe und Aromen. Ebenso müssen keine Zutaten erwähnt werden, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt wurden, sofern sie keine Teile des Mikroorganismus und damit auch kein gentechnisch verändertes Material enthalten.

Ferner ist eine besondere Kennzeichnung nicht erforderlich, wenn ein Tier gentechnisch veränderte Futtermittel oder gentechnisch veränderte Arzneimittel erhalten hat.

Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz)

National gilt das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz, das regelt, unter welchen Voraussetzungen die freiwillige Kennzeichnung "ohne Gentechnik" verwendet werden darf. So müssen z. B. bestimmte Zeiträume eingehalten werden, innerhalb derer keine genetisch veränderten Futtermittel verfüttert werden dürfen, bevor das Lebensmittel (Fleisch, Milch, Eier) gewonnen wird.