neuartige Lebensmittel
- Lebensmittel mit neuer oder gezielt veränderter primärer Molekularstruktur, wie z. B. Eiweißstoffe mit einer neuartigen Aminosäurenfolge (den einzelnen Bausteinen von Eiweißen) oder bestimmte Fettersatzstoffe
- aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen gewonnene Lebensmittel, wie z.B. Produkte aus bei uns bislang nicht genutzten Meeresalgen
- Lebensmittel aus bei uns traditionell nicht genutzten Pflanzen oder Tieren, wie z.B. Produkte aus fremden Kulturkreisen
- unter Einsatz bislang nicht üblicher technischer Verfahren hergestellte Lebensmittel, wie z.B. durch Anwendung der Hochdruckpasteurisierung
Die Verordnung gilt nicht für Zusatzstoffe, Aromen, Extraktionslösungsmittel und Lebensmittelenzyme.
Vorschriften zum Inverkehrbringen:
Während die meisten Lebensmittel ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen, ist bei neuartigen Lebensmitteln hierfür eine Genehmigung erforderlich. Neben dem Genehmigungsverfahren gibt es in Fällen, in denen das fragliche Lebensmittel einem bestehenden Lebensmittel "im Wesentlichen gleichwertig" ist, die Möglichkeit eines vereinfachten Notifizierungsverfahrens. Das Notifizierungsverfahren ist nicht zulässig bei Lebensmitteln mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur und bei Lebensmitteln, die nicht nach einem üblichen technischen Verfahren hergestellt wurden.
Beim sog. Genehmigungsverfahren erfolgt zunächst eine Erstprüfung durch eine Lebensmittelprüfstelle in einem Mitgliedstaat der EU. Kommt die Prüfstelle zu einem positiven Votum, wird die Genehmigung erteilt, wenn kein begründeter Einspruch eines anderen Mitgliedstaates oder der Kommission eingeht. Liegt ein Einspruch vor, ist eine ergänzende Prüfung erforderlich. Dabei fällt die Entscheidung auf Gemeinschaftsebene.
In der Bundesrepublik Deutschland hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Aufgabe der Lebensmittelprüfstelle übernommen. Informationen zu den bereits erfolgten Zulassungen bzw. zum Stand der Genehmigungsverfahren sind auf der Internet-Seite des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) oder auf der Seite der EU http://ec.europa.eu/food/food/biotechnology/novelfood/authorisations_en.htm zu finden.
Auf Grund entsprechender Genehmigungen dürfen unter anderem beispielsweise Margarine mit Phytosterinen oder "Tahitian Noni Juice" in den Verkehr gebracht werden.
Etikettierung:
Ein besonderer Hinweis in der Etikettierung ist nach den Bestimmungen der Novel Food-Verordnung erforderlich, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- keine Gleichwertigkeit des neuartigen Lebensmittels zu einem bestehenden Lebensmittel
- Vorkommen von Stoffen, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln nicht vorhanden sind und die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen beeinflussen können (z.B. Allergene)
- Vorkommen von Stoffen, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln nicht vorhanden sind und gegen die ethische Vorbehalte bestehen
Im Rahmen der Genehmigung werden z. T. detaillierte Anforderungen zur Kennzeichnung festgelegt. So ist z. B. bei der bereits erwähnten Margarine mit Phytosterinen darauf hinzuweisen, dass das Erzeugnis ausschließlich für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel senken möchten, dass sie das Produkt nur unter ärztlicher Aufsicht nehmen sollten, und dass es für die Ernährung bestimmter Bevölkerungsgruppen nicht geeignet ist.
