Zur Navigation springen | Zum Inhalt springen
Schrift: größer | kleiner | Druckansicht
Erweiterte Suche
Rheinland-Pfalz Logo
  • Aktuelles
  • Ministerium
  • Gerichte
  • Staatsanwaltschaften
  • Justizvollzug
  • Verbraucherschutz
    • Lebensmittel- und Bedarfs- gegenständeüberwachung
      • Lebensmittelüberwachung
        • So funktioniert die LMÜ
        • Verbraucherbeschwerde
      • Lebensmittel
      • Bedarfsgegenstände
      • Rechtsgrundlagen
      • Merkblätter
      • Weiterführende Links
    • Wirtschaftlicher Verbraucherschutz
    • Verbraucherschutzbericht
    • Publikationen
    • Zuständige Behörden
  • Landesrecht
  • Rechtsprechung
  • Service
  • Sitemap
  • Onlinehilfe
  • Kontakt zum Ministerium
  • Impressum
  • Datenschutz
  • www.rlp.de
Startseite  >  Verbraucherschutz  >  Lebensmittel- und Bedarfs- gegenständeüberwachung  >  Lebensmittelüberwachung  >  Verbraucherbeschwerde

Verbraucherbeschwerde


Wer kann sich beschweren?

Alle Verbraucherinnen und  Verbraucher

Worüber kann ich mich beschweren?

Über Lebensmittel, Kosmetika, Bedarfsgegenstände und Tabakwaren, die gewerbsmäßig verkauft werden, bei Abweichungen in

  • Geruch
  • Aussehen
  • Geschmack
  • Brauchbarkeit
  • Kennzeichnung oder
  • bei Störungen des Wohlbefindens.

Bei Verdacht auf kriminelle Handlungen ist die Polizei einzuschalten!

Wo gebe ich meine Beschwerde ab?

Bei der jeweiligen Kreisverwaltung bzw. in Koblenz, Trier, Mainz, Kaiserslautern und Ludwigshafen bei der Stadtverwaltung, siehe

http://www.rlp.de/verwaltung/behoerdenverzeichnis/kreise-staedte-und-gemeinden/

Wichtig für das weitere Vorgehen:

  • wann und wo wurde das Erzeugnis gekauft/verzehrt/angewendet?
  • möglichst Reste des Produktes, Verpackung, eventuell Quittung mitbringen
  • wenn vorhanden, gesundheitliche Beschwerden, behandelnden Arzt benennen

Was geschieht dann?

  • Betriebskontrolle
  • Untersuchung und Beurteilung der Beschwerdeprobe (möglichst zusammen mit Vergleichsproben) im zuständigen Institut des Landesuntersuchungsamtes.

Welche Maßnahmen werden folgen?

Je nach Untersuchungsergebnis:

Untersuchung weiterer Proben

  • Rückrufaktion
  • Information des Beschwerdeführers
  • Abstellen des Missstandes durch die zuständige Behörde

In jedem Fall erfolgt eine Information des Beschwerdeführers über das Ergebnis!

Was kostet mich das als Verbraucher?

Keinen Cent!