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Verhandlungstermine


Die Terminsliste enthält eine Übersicht der in nächster Zeit zur Verhandlung anstehenden Streitfälle.
Aufgenommen werden die Termine, die von allgemeinerem Interesse sind.

Bitte beachten: Terminsänderungen sind - sehr kurzfristig - möglich und können nicht mehr veröffentlicht werden

Sitzungstag: 23. Mai 2013

Sitzungssaal: C 7

10:30 Uhr, Az: 2 K 10/13.NW

N.N., vertr. d. RA Thomas F. Derstroff ./. Stadt Zweibrücken

Wohngeld

Rückforderung von Wohngeld

Die Stadt Zweibrücken hatte der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2012 Wohngeld in Höhe von 464 € monatlich für den von ihr in der A-Straße bewohnten Wohnraum bewilligt. In dem Bewilligungsbescheid  wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie die Stadt zu informieren habe, falls sie umziehe. Zum 1. Dezember 2011 wechselte die Klägerin die Wohnung, teilte dies aber nicht mit. Nachdem die Stadt von dem Umzug erfahren hatte, forderte sie das an die Klägerin seit dem 1. Dezember 2011 gezahlte Wohngeld zurück. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Begründung, sie habe nicht gewusst, dass ein Umzug zu melden sei. Zudem hätte ihr aufgrund ihres geringen Einkommens auch für die neue Wohnung in der B-Straße Wohngeld in gleicher Höhe zugestanden.

Sitzungstag: 17. Juli 2013

Sitzungssaal: C 7

09.00 Uhr, Az: 1 K 14/13.NW

NN, vertr. d. RA/e Seitz & Collegen ./. Pfälzische Pensionsanstalt

Beamtenrecht

Beihilfe für LASIK-OP?

Die Klägerin ist Beamtin. Sie ließ im Jahr 2012 eine Augenoperation (LASIK) vornehmen zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit. Die Beklagte lehnte die Zahlung von Beihilfeleistungen zu den Operationskosten ab mit der Begründung, ein chirurgischer Hornhauteingriff  per Laser sein nur beihilfefähig, wenn das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen objektiv nicht möglich sei. Außerdem fehle die erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfestelle. Dagegen richtet  sich die vorliegende Klage. Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen auf die fachärztliche Empfehlung ihres Augenarztes.

10:00 Uhr, Az: 1 K 948/12.NW

NN, vertr. d. RA/e Dr. jur. Joachim Bach ./. Land RP

Juristischer Vorbereitungsdienst

Wiederaufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst

Der Kläger war bis Ende November 2012 Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst, wobei er sich während der Referendarzeit für die Dauer eines Jahres in Elternzeit befand, die gemäß Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht auf die Ausbildungszeit anzurechnen war. Er hat alle erforderlichen Ausbildungsabschnitte durchlaufen, die zweite juristische Staatsprüfung aber noch nicht abgelegt.

Mit seiner vorliegenden Klage begehrt er die Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst im Wege eines Härtefalls aus gesundheitlichen und familiären Gründen. Er beruft sich u.a. darauf, dass er den gesetzlich eingeräumten Vorbereitungsdienst wegen der schwierigen Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der zunächst fehlerhaft erfolgten Beendigung während der Elternzeit nicht vollständig nutzen konnte und die Prüfung 2010 und 2011 krankheitsbedingt nicht durchführen konnte.

Der Beklagte sieht hierin keine Gründe, dem Kläger eine zusätzliche Ausbildungszeit aus Härtegründen zu gewähren, da er sämtliche Ausbildungsabschnitte durchlaufen habe und die weitere Vorbereitung auf die Prüfung auch außerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen könne. Sollte er die Prüfung erstmals nicht bestehen, könne er einem Ergänzungsvorbereitungsdienst zugewiesen werden.