Arbeitsgerichte
Organisation u. Aufbau der Arbeitsgerichte
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut und besteht aus den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht. Die Rechtsprechung in der ersten Instanz wird durch die Arbeitsgerichte und in der zweiten Instanz von dem Landesarbeitsgerichten ausgeübt. Die dritte Instanz ist das Bundesarbeitsgericht, welches seit dem 22.11.1999 seinen Sitz in Erfurt hat.
Im Land Rheinland-Pfalz gibt es in der ersten Instanz fünf Arbeitsgerichte - davon drei mit Auswärtigen Kammern - und in der zweiten Instanz ein Landesarbeitsgericht mit Sitz in Mainz.
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz
örtlich zuständig für zweitinstanzliche Verfahren im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz
Gerichtstag in: Trier -
Arbeitsgericht Kaiserslautern
örtlich zuständig für die Städte Kaiserslautern, Pirmasens und Zweibrücken sowie die Landkreise Kaiserslautern, Kusel, Südwestpfalz und den Donnersbergkreis
Auswärtige Kammern Pirmasens
örtlich zuständig für die Gebiete der Städte Pirmasens und Zweibrücken sowie des Landkreises Südwestpfalz
Gerichtstag in: Zweibrücken -
Arbeitsgericht Koblenz
örtlich zuständig für die Stadt Koblenz und die Landkreise Cochem-Zell und Mayen-Koblenz sowie den Rhein-Lahn-Kreis, die Verbandsgemeinden Selters, Ransbach-Baumbach, Wirges, Höhr-Grenzhausen, Montabaur und Wallmerod sowie den Rhein-Hunsrück-Kreis (mit Ausnahme der Verbandsgemeinden Kastellaun, Kirchberg (Hunsrück), Rheinböllen und Simmern/Hunsrück), die Landkreise Neuwied, Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), die Verbandsgemeinden Bad Marienberg (Westerwald), Hachenburg, Rennerod und Westerburg sowie die Stadt Andernach
Gerichtstage in: Betzdorf, Cochem, Diez, Hachenburg, Mayen, Montabaur, Sinzig -
Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein
örtlich zuständig für die Städte FrankenthaI (Pfalz), Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße und Speyer sowie die Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Südliche Weinstraße und Ludwigshafen
Gerichtstag in: Neustadt an der Weinstraße
Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz
örtlich zuständig für das Gebiet der Stadt Landau in der Pfalz sowie der Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße -
Arbeitsgericht Mainz
örtlich zuständig für die Städte Mainz und Worms, die Landkreise Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Birkenfeld und Mainz-Bingen sowie die Verbandsgemeinden Kastellaun, Kirchberg (Hunsrück), Rheinböllen und Simmern/Hunsrück aus dem Rhein-Hunsrück-Kreis
Gerichtstage in: Alzey, Worms
Auswärtige Kammern Bad Kreuznach
örtlich zuständig für die Gebiete der Landkreise Bad Kreuznach und Birkenfeld sowie der Verbandsgemeinden Kastellaun, Kirchberg (Hunsrück), Rheinböllen und Simmern/Hunsrück
Gerichtstag in: Idar-Oberstein -
Arbeitsgericht Trier
örtlich zuständig für die Stadt Trier und die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun und Trier-Saarburg
Gerichtstage in: Bernkastel, Gerolstein
Die Zuständigkeit der einzelnen Arbeitsgerichte und ihrer Auswärtigen Kammern ist durch das Gerichtsorganisationsgesetz (Landesgesetz über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte, v. 5.10.1977, GVBl. S. 333) festgelegt. Die Arbeitsgerichte und das Landesarbeitsgericht halten darüber hinaus - nach der Landesverordnung über die Gerichtstage in der Arbeitsgerichtsbarkeit (v. 12.1.1983, GVBl. S. 26) - Gerichtstage für Verfahren aus bestimmten Gebieten des Landes Rheinland-Pfalz ab.
Die Zahl der Gerichtstage und der Sitzungsturnus werden zu Beginn eines Geschäftsjahres durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts festgelegt und öffentlich bekannt gemacht (§ 3 Abs. 2 VO).
Die jeweilige Zuständigkeit können Sie der obigen Übersicht entnehmen. Informationen über die Gerichtstagsbezirke erhalten Sie auf den Seiten der einzelnen Arbeitsgerichte.
Wie sind die Arbeitsgerichte und das Landesarbeitsgericht besetzt?
Die Kammern der Arbeitsgerichte und des Landesarbeitsgerichts sind mit einem Vorsitzenden Richter, der Berufsrichter ist, und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besetzt. Der Vorsitzende Richter bereitet den Termin vor und leitet die Sitzung.
Welche Aufgaben haben die ehrenamtlichen Richter?
Die ehrenamtlichen Richter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Berufsrichter. Sie wirken beim Arbeitsgericht im Kammertermin und beim Landesarbeitsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung an der Entscheidung gleichberechtigt mit dem Vorsitzenden Richter mit. Auch die ehrenamtlichen Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Wie kann ich ehrenamtlicher Richter werden und wie lange dauert meine Amtszeit?
Die ehrenamtlichen Richter werden auf Vorschlag der örtlichen Gewerkschaften und Arbeitgeber vom Ministerium der Justiz ernannt. Ihre Amtszeit dauert fünf Jahre.
Welche persönlichen Anforderungen stellt das Gesetz an einen ehrenamtlichen Richter?
Um ehrenamtlicher Richter werden zu können, müssen Sie zunächst die gesetzlichen Anforderungen an dieses Ehrenamt erfüllen.
Als ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht müssen Sie das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein oder wohnen.
Als ehrenamtlicher Richter beim Landesarbeitsgericht müssen Sie das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Landesarbeitsgerichts als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein oder wohnen. Zudem sollen Sie mindestens fünf Jahre ehrenamtlicher Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein.
An wen kann ich mich wegen weiterer Informationen wenden?
Weitere Informationen erhalten Sie von den Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und dem Ministerium der Justiz.

